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Immobilie geerbt
Immobilie geerbt - so gehen Erben und Erbengemeinschaften vor
In vielen Nachlässen sind mittlerweile auch Immobilien vorhanden. Als Erbe steht man dann oftmals vor der Frage ‚Und nun?` Behalten, vermieten oder verkaufen? Gibt es mehrere Erben, sie sich zu einer Erbengemeinschaft zusammensetzen, wird die Beantwortung der Frage meist noch etwas schwieriger.
Nicht selten kommt es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten darüber, was mit der geerbten Immobilie, etwa einem Haus, passieren soll.
Nicht selten kommt es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten. Streitpunkt ist etwa, was mit der Immobilie passieren soll. Einer möchte die Immobilie gerne verkaufen, der andere vermieten, ein dritter am liebsten selbst darin wohnen.
Gerne beantworten wir all Ihre Fragen rund um das Thema Erbe und Erbauseinandersetzung.
Auf Wunsch fungieren wir auch als Mediator zwischen den Parteien.
Wohnung oder Haus geerbt? - Die wichtigsten Punkte:
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Prüfen Sie, ob das Erbe Substanz enthält oder eine Überschuldung vorliegt
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Beantragen Sie Einsicht in das Grundbuch
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Beachten Sie die 6-wöchige Ausschlagungsfrist für ein Erbe
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Vermeiden Sie Erbauseinandersetzungen mit Ihren Miterben, diese können zu einer Teilungsversteigerung des Erbes führen, welche es zu verhindern gilt
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Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Thema Erbschaftssteuer auseinander und prüfen Sie alle in Frage kommenden Möglichkeiten, diese einzusparen oder zu umgehen
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Lassen Sie bei Annahme des Erbes den Grundbucheintrag berichtigen und sich als Eigentümer der Immobilie eintragen
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Was soll mit der Immobilie passieren? Prüfen Sie Ihre Optionen und entscheiden Sie, ob Sie die geerbte Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen möchten
Das Erbe annehmen – Was ist jetzt zu tun?
Verschaffen Sie sich einen Überblick. Als Erbe sollten Sie den Nachlass frühzeitig sichten, um festzustellen, ob Schulden drohen. Gehen sie vorhandene Dokumente, wie etwa Kontoauszüge und Schriftverkehr des Verstorbenen durch und holen Sie sich ggf. auch Auskunft bei näheren Verwandten.
Legen Sie innerhalb von sechs Wochen keinen Einspruch ein, gilt ein Erbe endgültig als angenommen.
Möchten Sie das Erbe antreten, um rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie zu werden, benötigen Sie einen Grundbucheintrag. Der Erblasser ist im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen, die Erben sind jedoch aufgrund gesetzlicher Erbfolge bereits zu Eigentümern geworden. Zur Korrektur des Grundbuchs müssen Sie nachweisen, dass Sie der rechtmäßige Erbe der Immobilie sind.
Der Antragsteller muss dem zuständigen Grundbuchamt die Erbfolge nachweisen. Dieser Nachweis erfolgt grundsätzlich durch Vorlage eines Erbscheins. Der Erbfolge-Nachweis kann auch durch Vorlage eines Erbvertrages oder eines notariellen Testaments geführt werden. In diesem Fall sollte sich die Erbfolge aus diesen Dokumenten zweifelsfrei ergeben. So lassen sich die mit der Ausstellung eines Erbscheins verbundenen Kosten einsparen. Liegt kein Testament vor, so muss stets ein Erbschein beantragt werden.
Die Einschaltung eines Notars ist für den Berichtigungsantrag nicht erforderlich.
Alleinerbe oder Erbengemeinschaft?
Von großer Bedeutung ist, ob Sie Alleinerbe oder Teil einer Erbengemeinschaft – gemeinsam mit anderen Personen – geworden sind. Ein Alleinerbe ist alleiniger Rechtsnachfolger des Erblassers. Wenn es mehrere Erben gibt, bilden diese eine Erbengemeinschaft, was zu Komplikationen führen kann.
Die Erbengemeinschaft
Gibt es mehrere Erben, so treten diese das Erbe unweigerlich als Erbengemeinschaft an. Dabei erhalten Miterben kein alleiniges Eigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen, etwa an einer Immobilie. Jeder Miterbe kann also nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen und diesen beispielsweise vermieten oder veräußern. Vielmehr kann der einzelne Miterbe über seinen Erbanteil als Ganzes verfügen.
Was bedeutet dies im Fall einer Immobilie?
Wurde eine Immobilie vererbt und soll diese nun verkauft werden, erfordert dies für gewöhnlich einen einstimmigen Beschluss der Miterben, da ihre Veräußerung meistens eine wesentliche Veränderung des Nachlasses darstellt. Durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss kann eine geerbte Immobilie deshalb im Regelfall nicht verkauft werden.
Nicht immer geht es bei einer Erbauseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft so friedlich zu
Die Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft ist dem Gesetze nach keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, sondern eine von Beginn an auf ihre Aufhebung ausgerichtete Gemeinschaft. Jeder Miterbe hat das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen.
Eine Erbengemeinschaft wird durch eine sogenannte Erbauseinandersetzung aufgelöst, wenn es zu keiner einstimmigen Lösung für den Umgang mit dem Nachlass kommt. Die Erbauseinandersetzung erfolgt dann entsprechend eines Erbauseinandersetzungsvertrags. Die Erbauszahlung eines Miterben kann die Erbauseinandersetzung beschleunigen. Jeder Miterbe darf die Erbauseinandersetzung verlangen. Diese führt normalerweise zu einer offiziellen Teilung des Nachlasses, was die Erbengemeinschaft beendet.
Ist nur Bargeld vorhanden, ist es meist kein Problem, den Nachlass zu verteilen. Sind Immobilien Teil der Erbmasse, sieht das schon anders aus: Nicht immer haben die Erben dieselbe Vorstellung davon, was beispielsweise mit ihrem gemeinsamen Elternhaus geschehen soll.
Ein Makler kann hier helfen - indem er etwa den Wert der Immobilie bestimmt und so für mehr Klarheit hinsichtlich des genauen Vermögens der Erbengemeinschaft sorgt.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung!
Haus geerbt: Verkaufen, Vermieten oder Eigennutzung?
Wenn Sie eine Immobilie erben, dann stehen Sie vor der Frage, ob Sie die Immobilie verkaufen, vermieten oder selbst nutzen wollen.
Eigennutzung
Bei der Entscheidung über eine Eigennutzung spielt häufig die emotionale Bindung an die Immobilie, etwa an das Elternhaus, eine Rolle. Zugleich sollte jedoch auch der Zustand der Immobilie beachtet werden. Oftmals liegt ein sogenannter Renovierungsstau vor und Sie müssen verschiedene Umbaumaßnahmen und Sanierungen vornehmen. Da diese oftmals kostspielig sind, sollten die finanziellen Möglichkeiten genau abgewogen werden.
Bei größeren Erbengemeinschaften kann auch eine gemeinsame Nutzung zusammen mit einem Miterben in Erwägung gezogen werden.
Was soll mit der geerbten Immobilie, etwa einem Haus, geschehen?
Vermietung
Eine weitere Möglichkeit stellt die Vermietung der Immobilie dar.
Oftmals wird von einer Vermietung geerbter Einfamilienhäuser abgeraten, da sich die Instandhaltungskosten kaum auf einen einzelnen Mieter umlegen lassen und die Erwirtschaftung einer angemessenen Eigenkapitalrendite oftmals nicht möglich ist. Bei Mehrfamilienhäusern besteht die Möglichkeit einer Umlagenverteilung auf eine größere Anzahl an Mietern. In diesem Fall stellt sich die Renditesituation oft günstiger dar.
Verkauf der Immobilie
Wenn eine Selbstnutzung oder Vermietung nicht in Frage kommt, ist es oftmals ratsam einen zeitnahen Verkauf anzustreben. In vielen Fällen ist ein Verkauf die einzig verbleibende Möglichkeit, um Auseinandersetzungen innerhalb einer Erbengemeinschaft über die Nutzung der Immobilie zu beenden.
Damit das Objekt nicht zu einem deutlich zu niedrigen oder unrealistisch hohen Preis am Markt angeboten wird, sollte frühzeitig ein Makler einbezogen werden, um einen optimalen Verkaufspreis für die Immobilie zu erzielen.